Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG):

Zum 01.07.2008 wurde durch Einführung des RDG das bisher bekannte Rechtsberatungsgesetz abgelöst. Dieses neue Gesetz hat auch Einfluss auf das Forderungsmanagement, da der Gesetzgeber eine Vorgabe des Bundesgerichtshofes mit einbauen musste

Das hat zur Folge, dass seit dem 01.07.2008 auch den Inkassounternehmen erlaubt ist, das gerichtliche Mahnverfahren als Bevollmächtigte einzuleiten und ebenso alle Anträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Schuldner stellen zu können. Die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren ist ebenfalls möglich.

Im Gegensatz zu den Rechtsanwälten sieht der Gesetzgeber jedoch vor, dass für die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens die Inkassounternehmen nur eine Pauschalgebühr in Höhe von bis
zu 25,- EUR
erheben dürfen.

Diese Regelung wird im Bezug auf die Kostenerstattung des Schuldners zu einer neuen, aber auch nicht vorhersehbaren Rechtssprechung führen. Die zukünftigen Entscheidungen werden sich mehr und mehr mit der Frage der Schadenminderungspflicht auseinander zu setzen haben.